Dieses Frage tauchte auf angesichts einer AG mit 300 Mitarbeitern und knapp 20 Töchtern, die allesamt GmbHs mit teilweise weit unter 50 Mitarbeitern sind. Die Sachlage ist klar: Sind es insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter, muss berichtet werden – auch wenn man etwas verblüfft darüber sein mag, dass dadurch viele kleinere Unternehmen von der Erfassung relevanter Daten betroffen sein werden. Die CSR-Richtlinie adressiert explizit auch Unternehmen, die „Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen“. Im Interesse der Wesentlichkeit kann es dennoch als opportun gelten, hier zumindest reine Vertriebs-GmbHs auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage wichtig: „Die Vorgaben für die nicht-finanzielle Konzernerklärung und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn ein Teil der einbezogenen Tochterunternehmen ihren Sitz im Ausland haben.“
Gemäß HGB, in das die Berichtspflicht integriert wird, sind sowohl Konzernabschluss als auch Einzelabschluss vorzulegen. Da aber Doppelangaben, Verweise und Wiederholungen vermieden werden sollen, darf das Mutterunternehmen „unter den in § 298 Absatz 2 HGB geregelten Voraussetzungen die eigene nichtfinanzielle Erklärung mit der nichtfinanziellen Konzernerklärung zusammenfassen. Insbesondere muss in entsprechender Anwendung des § 298 Absatz 2 Satz 3 HGB aus der zusammengefassten Erklärung hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich auf das Mutterunternehmen beziehen.“ Sprich: Zumindest die Daten müssen separat ausgewiesen werden.
Dies ist eine Besonderheit der Umsetzung in deutsches Recht. Die EU-Richtlinie sah solches nicht vor. Prüfpflichten des Aufsichtsrats werden in der Regel an den Abschlussprüfer delegiert. Da die Prüfung der gesonderten nichtfinanziellen Erklärung im europäischen Rahmen als „freiwillig“ gilt, ist davon auszugehen, dass hier keine Reasonable Assurance geleistet werden muss. In Anlehnung an die Finanzberichterstattung kann man davon ausgehen, dass eine Prüfung die rechtmäßige, ordnungsgemäße und zweckmäßig Berichterstattung bestätigen soll. Wir meinen, der Aufsichtsrat kann mit dem Prüfer den geeigneten Rahmen festlegen (Limited Assurance). Interessant wird allerdings die Auswahl der Prüfer. Während die großen Vier inzwischen über genügend Know-How zu nichtfinanziellen Aspekten verfügen, dürfte dies bei anderen Abschlussprüfern erst gering sein. Womöglich müssen sich Unternehmen hier zweier verschiedener Prüfer bedienen.
Grundsätzlich ja. Aber: Da eine Ad-hoc-Mitteilung nur dann gemacht werden muss, wenn Veränderungen kursrelevant sind, wird dies selten der Fall sein. Dennoch: Ein hypothetisches Beispiel ist die erneute Verwendung von fossilen Energien in einem Unternehmen, das bisher auf Erneuerbare Energien gesetzt hat. Dann müssten Investoren bzw. Fonds, die fossile Energie ausschließen, rasch aussteigen. Dies würde sich sicher auf den Aktienkurs auswirken. Eine Ad-hoc-Mitteilung wäre hier also notwendig.
Grundsätzlich ja, weil sich dies aus der Prüfpflicht des Aufsichtsrats ergibt. Fragen werfen sich hier allerdings bei einer nachgelagerten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Da die europäische Leitlinie und in Folge auch die deutsche Umsetzung dezidiert die Möglichkeit einer späteren Veröffentlichung der gesonderten nichtfinanziellen Erklärung vorsieht, wird dieses Thema sicher ‚befriedigend‘ geregelt werden. Denn natürlich kann der Aufsichtsrat bei der Hauptversammlung kein Prüfergebnis vorstellen, wenn der Bericht zwei Monate später erscheint. Gerade Unternehmen, die neu einsteigen, werden aber die Option einer gesonderten nichtfinanziellen Berichterstattung bis zu sechs Monaten nach Geschäftsjahresende vorziehen. Wahrscheinlich wird hier dasselbe gelten wie für den erforderlichen Vermerk des Abschlussprüfers, ob die Veröffentlichung rechtzeitig erfolgt. Sie ist – bei späterer Nachhaltigkeitsberichterstattung – im Geschäftsbericht des Folgejahrs zu leisten.