Ziel der Berichtspflicht ist es, ein
verantwortungsbewussteres und nachhaltigeres Handeln von kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungen zu fördern. Als Hebel gilt die verstärkte Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber Kapitalmarkt, Politik, Kunden und Endverbraucher. In manchen Mitgliedsländern der Europäischen Union, beispielsweise in Frankreich, bestehen bereits Veröffentlichungspflichten für Nachhaltigkeitsinformationen.
Die
EU-Richtlinie regelt dies nun europaweit (
Amtsblatt der EU, 15.11.2014). Betroffene Organisationen müssen Angaben zu Umwelt- und Sozialbelangen im Lagebericht oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Die Form des Berichts orientiert sich an den bereits anerkannten internationalen Standards für nicht-finanzielle Leistungsindikatoren.
Die Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt und wird erstmals wirksam für das Geschäftsjahr 2017. Das mit der Umsetzung beauftragte Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte am 11. März den
Referentenentwurf zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Unternehmen und Organisationen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, konnten bis zum 15. April eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf an das BMJV einreichen. Die Ergebnisse der Konsultationsphase wurden bereits
veröffentlicht. Am 21. September hat die Bundesregierung den
Regierungsentwurf vorgelegt. Am 09. März 2017 wurde der Regierungsentwurf vom Bundestag
mit kleineren Änderungen angenommen. Am 11. April 2017 wurde das Gesetz verkündet und am 19. April trat es in Kraft. Die
endgültige nationale Fassung ist über den Bundesanzeiger einsehbar.